Satzung

PRÄAMBEL

 Der Förderverein Main-Limes-Realschule Obernburg hat zum Ziel:

  • Ideelle und finanzielle Förderung der Main-Limes-Realschule Obernburg
  • Förderung der Schulgemeinschaft, insbesondere durch Einbeziehung ehemaliger Angehöriger der Main-Limes-Realschule Obernburg.
  • Förderung von Projekten von Schülergruppen, Klassen oder der gesamten Schule in pädagogischen, wissenschaftlichen und internationalen Bereichen.
  • Finanzielle Unterstützung für die Einrichtung und Erweiterung der Schule und ihrer Ausstattung.

SATZUNG

des Fördervereins der Main-Limes-Realschule Obernburg

A) Allgemeines

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

  • Der Verein führt den Namen Förderverein der Main-Limes-Realschule Obernburg, im Folgenden Verein genannt.
  • Sitz des Vereins ist in Obernburg am Main; der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz “e. V.”.
  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 2 ZWECK

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  • Der Verein setzt sich als Zweck die Förderung, Betreuung und Erziehung von Schülerinnen und Schülern der Main-Limes-Realschule Obernburg.
  • Der Verein realisiert seine Ziele durch die Beschaffung finanzieller Mittel, Erhebung von Beiträgen, Vereinsveranstaltungen und Spenden für den förderungswürdigen Zweck der Main-Limes-Realschule Obernburg.

§ 3 Abgrenzung zum Elternbeirat

  • Die Mitwirkung des Elternbeirats an regulären schulischen Veranstaltungen bleibt unberührt.
  • Die finanzielle Unterstützung einzelner Schülerinnen und Schüler durch den Elternbeirat bleibt unberührt.
  • Die Förderung einzelner Projekte erfolgt in Absprache mit dem Elternbeirat.

 § 4 GEMEINNÜTZIGKEIT

  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

B) Vereinsmitgliedschaft

§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden.
  • Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist insbesondere davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, für die Zahlung der Mitgliedsbeiträge am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
  • Der Aufnahmeantrag einer/eines Minderjährigen (mit Vollendung des 16. Lebensjahres) bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Diese haften für die Mitgliedsbeiträge.
  • Um Verzahnungen verschiedener Gremien zu vermeiden, kann der/die Vorsitzende des Elternbeirats und der/die Schulleiter/in nicht in den Vorstand gewählt werden.
  • Über eine Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
  • Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

§ 6 ART DER MITGLIEDSCHAFT

Der Verein besteht aus

ordentlichen Mitgliedern

Diese unterstützen durch ihre Beitragszahlungen und andere finanzielle Unterstützung (z. B. Spenden) die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise und können sich aktiv innerhalb des Vereins betätigen.

Ehrenmitgliedern
Zu Ehrenmitgliedern werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 7 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

  • Die Mitgliedschaft endet
  • durch Austritt
  • durch Ausschluss
  • durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist.
  • bei Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
  • mit dem Tod
  • Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist erklärt werden.
  • Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund insbesondere dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, die Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Ein Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied gestellt werden. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.
  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitrittsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 C) Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  • Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  • Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenünber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
  • In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
  • Für minderjährige Mitglieder (mit Vollendung des 16. Lebensjahres) gelten alle Rechte und Pflichten in gleichem Umfang.

§ 9 MITGLIEDSBEITRÄGE

  • Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von dem Vorstand beschlossen und von der Mitgliederversammlung genehmigt wird. Änderungen der Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
  • Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unmittelbar mitzuteilen.
  • Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  • Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 D) Organe des Vereins

§ 10 ORGANE

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB
  • der erweiterte Vorstand

 § 11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

  • Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese nicht dem Vorstand obliegen.

Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

  • Genehmigung des Haushaltsplans und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstandes,
  • Genehmigung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags,
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes (im Wahljahr),
  • Wahl der Kassenprüfer (im Wahljahr),
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  • Entlastung des Vorstandes.
  • Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte bis zum 30. April durchgeführt werden.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen,
  • wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt,
  • wenn mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.
  • Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Ergebnisprotokoll innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem/der Protokollführer/in unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle (Main-Limes-Realschule Obernburg) eingesehen werden.

 Das Protokoll muss enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung,
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
  • Zahl der erschienenen Mitglieder,
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,
  • Tagesordnung,
  • Gestellte Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen),
  • Art der Abstimmung,
  • Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut,
  • Beschlüsse in vollem Wortlaut.
  • Das Versammlungsprotokoll ist von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gem. § 126 a BGB erfolgt. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte Email-Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von Email- Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.

  • Mit der Einladung erfolgt die Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung und hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
  • Bericht des Vorstands,
  • Bericht der Kassenprüfer,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Wahl von zwei Kassenprüfern (sofern sie ansteht),
  • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr,
  • Verabschiedung von Beitragsordnungen,
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  • Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  • Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrzahl (2/3) der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung des Antrags zustimmen (Dringlichkeitsanträge).

§ 13 STIMMRECHT UND BESCHLUSSFÄHIGKEIT DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  • Der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag der/des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen/eine besonderen/besondere Versammlungsleiter/Versammlungsleiterin bestimmen. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen und der vorhergehenden Aussprache wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.
  • Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
  • Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Stehen jedoch bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist grundsätzlich geheim mit Stimmzetteln zu wählen.
  • Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind auch dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn mindestens ein Viertel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
  • Für Satzungsänderungen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  • Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

§ 14 VORSTAND

1) Der geschäftsführende Vorstand
Nur Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind vertretungsberechtigt und sind in das Vereinsregister eingetragen.

 Er besteht aus

  1. einem/einer Vorsitzenden und
  2. einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden und
  3. einem/einer Kassierer/in und
  4. einem/einer Schriftführer/in

    Der Verein wird von einem Vorstandsmitglied vertreten.

 Der geschäftsführende Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Leitung der inneren Geschäfte des Vereins und die rechtliche Vertretung  nach außen
  2. Einberufung einer Vorstandsitzung,
  3. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
  4. Leitung der Mitgliederversammlung durch die/den Vorsitzende/n oder  einen/eine Stellvertreter/in,
  5. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  6. Entscheidung über die Aufnahme in den Verein,
  7. Entgegennahme von Austrittserklärungen.

 2) Die erweiterte Vorstandschaft

setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand und 3 Beisitzern/Beisitzerinnen zusammen. Die Beisitzer/innen sind nicht vertretungsberechtigt, haben jedoch gleiche (Stimm-)Rechte.

  1. § 5(4).

3) Gültigkeiten für den erweiterten Vorstand

  1. Nichtmitglieder können nicht in den Vorstand gewählt werden.
  2. Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder und bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
  4. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
  5. Eine Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.

4) Beschlussfassung des erweiterten Vorstandes

  1. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der/die Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein/e/ihr/ Vertreter/Vertreterin nach Bedarf einlädt. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
  2. Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären.
  3. Sitzungsleiter ist der/die 1. Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die 2. Vorsitzende. Im Übrigen wird der/die Sitzungsleiter/in aus der Mitte der anwesenden Vorstandsmitglieder gewählt.
  4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren per Mail zustimmen. Bei Stimmengleichheit dient der Antrag als abgelehnt.
  5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Es soll Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 15 KASSENPRÜFUNG

  • Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren. Diese sollten in Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen erfahren sein.
  • Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen.
  • Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
  • Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstandes.
  • Der Kassenbericht ist Grundlage für die Entlastung des Vorstandes.

    Schlussbemerkungen

§ 16 VEREINSORDNUNGEN

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Gesamtvorstand ermächtigt, durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen. Sie sind gesondert der Satzung beigefügt:

  • Beitrags- / Finanzordnung
  • Geschäftsordnung
  • Datenschutzordnung

§ 17 DATENSCHUTZ, PERSÖNLICHKEITSRECHTE

  • Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder.
  • Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Vorname und Anschrift, Bankverbindung für den Lastschrifteinzug, Telefonnummern (Festnetz, Mobil, Fax) sowie E-Mail, Geschlecht, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, bei Minderjährigen Name und Vornamen von Erziehungsberechtigten.
  • Der Verein handelt stets unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzvorschriften (s. Datenschutzordnung).

§ 18 AUFLÖSUNG DES VEREINS

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Main-Limes-Realschule Obernburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  • Liquidatoren sind der/die 1. und 2. Vorsitzende als je einzel-vertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.

§ 19 GÜLTIGKEIT DIESER SATZUNG

  • Diese Satzung wurde erstmalig am 13.03.2019 von der Gründungsversammlung beschlossen und am 23.07.2019 von der außerordentlichen Mitgliederversammlung geändert.

Obernburg, den 31.07.2019